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LDG NRW

§ 11 Kürzung des Ruhegehalts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen3 Entscheidungen

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gelten entsprechend.

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