Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 11 Kürzung des Ruhegehalts
Stand: 26.08.2026
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gelten entsprechend.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 07.10.2021 – 20 K 1048/19.O
- OVG NRW, 30.11.2005 – 21d A 2894/04.OZitiert von 2
- BVerwG, 15.11.2018 – 2 C 60/17Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des DisziplinarverfahrensZitiert von 69
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